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Satzung des Ruderklubs Flensburg e.V.
Am Ostseebad 8, 24939 Flensburg

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Satzung des Ruderklub Flensburg e.V.

 

1. Name, Sitz, Flagge, Geschäftsjahr
1.1. Der Ruderklub Flensburg e.V. hat seinen Sitz in Flensburg. Er wurde am 23.01.1914 gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Flensburg eingetragen. Der Klub führt als Flagge zwei große Querstreifen in den Farben Blau und Gelb. Die Gösch besteht aus den Landesfarben.
1.2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Vereinszweck
2.1. Der Klub bezweckt die Ausübung und Förderung des Rudersports und ergänzender Sportarten. Dem Vereinszweck dienen insbesondere die dem Klub gehörenden Gebäude, Anlagen und Sportgeräte, die seinen Mitgliedern im Rahmen der Vereinsordnungen zur Verfügung stehen.
2.2. Zur Förderung und Pflege des Jugendruderns besteht eine Jugendabteilung.
2.3. Der Klub ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

3. Gemeinnützigkeit
3.1. Der Klub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Klub ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Klubs dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3.2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Klubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Klubs fremd sind,  oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.3. Der Klub ist berechtigt, zur Durchführung seiner Aufgaben haupt- oder nebenamtlich beschäftigte Kräfte einzustellen. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

4. Mitgliedschaft
4.1. Der Klub besteht aus
- Ehrenmitgliedern
- aktiven Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
- jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- unterstützenden Mitgliedern
- auswärtigen Mitgliedern
-korporativen Mitgliedern.
4.1.1. Ehrenmitglieder werden wegen besonderer Verdienste um den Klub auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt. Sie haben die Rechte aktiver Mitglieder. Von der Beitragspflicht sind sie befreit.
4.1.2. Aktive Mitglieder haben die in der Satzung niedergelegten Rechte und Pflichten. Sie haben im Rahmen der Ruderordnungen grundsätzlich gleiches Recht auf Nutzung der Sportgeräte.
Aktive Mitglieder können auf Antrag als in Ausbildung befindliche Mitglieder geführt werden.
Aktive Mitglieder, die ihren Wohnsitz mindestens 50 km außerhalb von Flensburg haben und nur gelegentlich beim Verein den Rudersport ausüben können, können auf Antrag als auswärtige Mitglieder mit Beginn des folgenden Geschäftsjahres geführt werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand.
4.1.3. Jugendliche Mitglieder werden in der Jugendabteilung betreut. Die Mitgliedschaft in der Jugendabteilung erlischt mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
4.1.4 Unterstützende Mitglieder haben kein Anrecht auf die Nutzung der Sportgeräte. Die Umschreibung eines aktiven Mitglieds zum unterstützenden Mitglied  kann nur auf Antrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres und nur nach einjähriger Mitgliedschaft erfolgen.
Die Umschreibung vom unterstützenden  zum aktiven Mitglied  kann jederzeit erfolgen.
4.1.5. Als korporative Mitglieder werden Schul- und Betriebssportgruppen geführt.
4.2. Stimm- und Wahlrecht haben nur aktive und unterstützende Mitglieder,  Jugendliche erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres und nicht in Fragen, die den Haushalt betreffen. Korporative Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.
4.3. Aufnahmegesuche sind beim Vorstand unter Verwendung des Aufnahmeformulars einzureichen. Das Aufnahmegesuch eines Minderjährigen muss von einem gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein.
Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller bzw. dem gesetzlichen Vertreter  schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.  Es sind die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Aufnahmegebühren zu zahlen.
4.4. Mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind sämtliche Mitglieder zur regelmäßigen Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; eine Staffelung der Beiträge nach der Form der Mitgliedschaft (4.1.) ist zulässig.
4.5.1  Neben den Beiträgen können von der Mitgliederversammlung zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Klubs, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht gedeckt werden kann, Umlagen bis zur Höhe eines Jahresbeitrags  beschlossen werden, zu deren Zahlung die Mitglieder ebenfalls verpflichtet sind.
4.5.2. Wird eine Umlage in Höhe eines Beitrags von über einem Drittel des von dem jeweiligen Mitglied zu zahlenden Jahresbeitrages beschlossen, berechtigt dieses zum sofortigen Vereinsaustritt zum Monatsende. Die Austrittserklärung ist binnen sieben Tagen nach der Beschlussfassung schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Nennung dieses Austrittsgrundes zu erklären. Das durch diese Kündigung ausscheidende Mitglied ist von der Verpflichtung zur Zahlung der Umlage befreit.
4.6. Der Vorstand ist ermächtigt, durch Beschluss aktiven Mitgliedern und jugendlichen Mitgliedern ab 16 Jahren  Arbeitsleistungen von bis zu 10 Stunden jährlich zur Pflege  der Klubgebäude, des Grundstücks, der Sportgeräte und der Anlagen aufzuerlegen. Werden Arbeitsstunden nicht oder nur teilweise abgeleistet, ist ein Ausgleichsbetrag für jede nicht geleistete Stunde zu zahlen; über deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Über eine Befreiung entscheidet der Vorstand auf Antrag. 

5. Beendigung der Mitgliedschaft
5.1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
5.2. Der Austritt aus dem Klub muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen zum Quartalsende.
5.3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
- bei einem Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz zweier Mahnungen, von denen die zweite die Androhung des Ausschlusses enthalten muss.
- bei wiederholtem groben Verstoß
-  gegen die Satzung oder Vereinsordnungen,
-  den Zweck des Klubs,
-  Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstands oder
- bei Schädigung des Ansehens des Klubs.
Über den Ausschluss entscheidet der gemäß Ziffer 9. zu bildende Ausschuss. Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln  der  anwesenden Ausschussmitglieder, wobei mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands anwesend sein müssen. Der begründete Beschluss ist dem Mitglied bzw. bei Minderjährigen dem gesetzlichen Vertreter durch Einschreibebrief mitzuteilen. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Klub bekannte Adresse des Betroffenen. Gegen den Beschluss  ist der Einspruch  an die Mitgliederversammlung zulässig. Der Einspruch ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung beim Vorstand schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet nach Anhörung des Betroffenen endgültig. Während des Ausschlussverfahrens ruhen sämtliche Mitgliedschaftsrechte.
5.4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte gegen den Klub. Beiträge, Sacheinlagen und Umlagen werden nicht erstattet.

6. Organe des Klubs
6.1. Organe des Klubs sind
- die Mitgliederversammlung 
- der Vorstand
- der Ausschuss

7. Mitgliederversammlung
7.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist vom Vorstand innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einzuberufen.
7.2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand nach Bedarf einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten  Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe der Gründe beantragen.
7.3.  Die Mitgliederversammlung  entscheidet, soweit keine Sonderregelungen bestehen, in allen Vereinsangelegenheiten, insbesondere in folgenden:
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Entgegennahme der Berichte des Vorstands und des Ausschusses
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
- Entlastung und Wahl des Vorstands
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung von Beiträgen , Umlagen und Ausgleichsbeträgen  sowie deren Fälligkeiten
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über Anträge
- Verhandlung des Einspruchs gegen  Klubausschluss (Ziffer 5.3.)
- Auflösung des Klubs.
7.4. Zu allen Mitgliederversammlungen wird durch den Vorstand  mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen. Bei  geplanten Satzungsänderungen ist der wesentliche Inhalt in der Einladung mitzuteilen.
Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung an die  dem Klub zuletzt bekannten Adresse aus.
7.5. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Spätere Anträge dürfen, sofern sie nicht Abänderungs- oder Gegenanträge zu einem vorliegenden Antrag sind, nur mit Zustimmung der Versammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden.
7.6. Den Vorsitz führt der Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfall einer der stellvertretenden Vorsitzenden mit Vorrang des Ältesten. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
7.7. Bei Abstimmungen  entscheidet mit Ausnahme der in der Satzung besonders geregelten Fälle die einfache Mehrheit der von den Anwesenden abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln  der abgegebenen gültigen Stimmen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
7.8. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
7.9. Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, in dem insbesondere die Beschlüsse zu beurkunden sind. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.

8. Vorstand
8.1. Der gesetzliche Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem  Vorsitzenden,  dem stellvertretenden Vorsitzenden -Ressort Breitensport-, dem stellvertretenden Vorsitzenden -Ressort Leistungssport-  und  dem stellvertretenden Vorsitzenden -Ressort Verwaltung-. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind die Stellvertreter jedoch nur im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsberechtigt.
8.2. Der gesetzliche Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Klubs nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Klubs und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Er  erlässt zur Regelung eines geordneten Vereinsbetriebes verbindliche Regelwerke und kann sich eine Geschäftsordnung geben.
8.3. Vorstandssitzungen sollen regelmäßig stattfinden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

9. Ausschuss
9.1. Der Ausschuss hat den Vorstand zu beraten und zu unterstützen. Dem Ausschuss gehören die Mitglieder des Vorstands kraft Amtes an. Die weiteren Ausschussmitglieder nebst etwaigen Vertretern werden von der Mitgliederversammlung insbesondere  für folgende Sachbereiche gewählt:  
-            Kassenwart
-           Bootswart
-           Ruderwart
-           Wanderruderwart
-            Trainer
-           Ökonomiewart
-           Hauswart
-           Pressewart
-           Sicherheitsbeauftragter (gem. § 4 Sicherheitsrichtlinie DRV)
9.2. Mitglied des Ausschusses ist weiter der Jugendwart, der durch die jugendlichen   Mitglieder gewählt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt wird.
9.3. Der Vorstand kann beantragen, dass die Mitgliederversammlung für weitere Bereiche  Klubmitglieder  in den Ausschuss wählt.
9.4. Sitzungen des Ausschusses sollen möglichst monatlich auf Einladung eines Mitglieds des Vorstands stattfinden. Im Bedarfsfall muss eine solche Sitzung innerhalb von drei Tagen einberufen werden, wenn dies von mindestens drei Mitgliedern des Ausschusses beantragt wird.

10. Amtszeit
Die Mitglieder des gesetzlichen  Vorstands und des Ausschusses werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand bzw. Ausschuss gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des Ausschusses vor Ablauf der Amtszeit aus, beruft der Vorstand kommissarisch für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied.

11 Kassenprüfer
11.1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, und zwar in der Weise, dass sich ihre Amtszeit um jeweils ein Jahr überschneidet. Zur Umsetzung ist bei der ersten Wahl nach dieser Vorschrift die Amtszeit eines der beiden Kassenprüfer entweder auf ein Jahr zu beschränken oder auf drei Jahre zu verlängern.
Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch  dem Ausschuss angehören.
11.2. Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege  mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
11.3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht  und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts.

12. Jugend
12.1. Die Jugend des Klubs verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung  der ihr zufließenden Mittel  in eigener Zuständigkeit.
12.2 Die Jugend gibt sich eine eigene Ordnung. Die Jugendordnung regelt die Belange der Jugend des Klubs.

13. Sportbetrieb/Haftung
13.1. Für die Durchführung des Sportbetriebes sind neben den Anordnungen des Vorstandes die Ruderordnungen  des Vereins sowie das von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion hergegebene Merkblatt über die Ausübung des Wassersports maßgebend. Die Mitglieder sind zur sorgfältigen und gewissenhaften Beachtung dieser Anordnungen und Vorschriften sowie zum pfleglichen Umgang mit den Sportgeräten und allen weiteren Einrichtungen des Vereins verpflichtet.
13.2. Die Mitglieder haften dem Verein für an Booten, Anlagen und sonstigen Einrichtungen des Vereins grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden.
Über die Inanspruchnahme entscheiden bei Bootsschäden der Ruderwart und der Bootswart sowie bei sonstigen Schäden der Hauswart und der Bootswart jeweils gemeinsam binnen einer Frist von einem Monat ab Kenntnisnahme von dem Schaden durch einen der vorgenannten Amtsinhaber.
Handelt es sich um einen Bootsschaden, haftet, wenn die Schadensverursachung nicht zweifelsfrei einem Mannschaftsmitglied zugeordnet werden kann, die gesamte Mannschaft gesamtschuldnerisch.
Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Gegen die Inanspruchnahme kann die Entscheidung des Ausschusses beantragt werden. Der Ausschuss kann in Einzelfällen, soweit es die Umstände angebracht erscheinen lassen, von der Inanspruchnahme absehen.
13.3. Der Verein haftet seinen Mitgliedern nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Nutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen des Vereins erleiden. Eine etwaige weitergehende Eintrittspflicht einer Versicherung wird hiervon nicht berührt.

14. Auflösung
Der Klub kann nur auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% seiner stimmberechtigten Mitglieder in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ sämtlicher stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden. Kommt eine erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist nach 14 Tagen eine neue Versammlung einzuberufen. Auf dieser Versammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Auflösung ist das Vermögen des Klubs der Stadt Flensburg zu übertragen mit der Auflage, es einem später hier wieder entstehenden Ruderklub zu übergeben. Die erfolgte Auflösung hat der Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Flensburg anzumelden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Dieser Paragraph kann nur abgeändert werden durch Beschluss einer Mitgliederversammlung in welcher mindestens ¾ des Ausschusses und außerdem ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

15. Erfüllungsort
Erfüllungsort aller sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten ist Flensburg.

16. Schlussbestimmung
Redaktionelle Änderungen der Satzung, die das Amtsgericht oder das Finanzamt verlangen sollten, kann der Vorstand selbständig beschließen und anmelden.

Der Vorstand
Satzung vom 15.04.2016