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Ruderordnung des Ruderklubs Flensburg e.V.


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Gültige Fassung vom 02.2013

Für die Regelung aller rudersportlichen Fragen im Ruderklub Flensburg ist der Ruderausschuss verantwortlich. Er setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

Vorsitzender, Vorsitzender Sport, Ruderwart, Sportlicher Leiter, Jugendwart

In Ausnahmefällen ist jedes Ruderausschussmitglied berechtigt, alleinverantwortlich zu entscheiden.

I. Gruppierung der Ruderer/-innen:

Alle Ruderer/innen müssen mindestens Freischwimmer sein oder eine entsprechende Qualifikation haben. Zur Ordnung des Ruderbetriebes mit Gigbooten/Trimmis und Übungseinern sind sämtliche aktiven Mitglieder in folgende Gruppen eingeteilt:

1. Jungen und Mädchen (Kinder)

2. Ruderer/-in

3. Freiruderer/in

4. Obleute (Obmann/-frau)

 

Zu 1.: Jungen- und Mädchenrudern darf nur unter Aufsicht des Jugendwartes oder unter von ihm bestimmten Ausbildern durchgeführt werden. Mit Ablauf des Jahres , in dem die Jungen und Mädchen 14 Jahre alt geworden sind, wechseln sie in die Gruppe 2 Ruderer/in

Zu 2.:Ruder/in ist jedes Mitglied, das nicht zur Gruppe 3 oder 4 gehört. Ruderer/innen haben zunächst eine ruderische Grundausbildung (z.B. Crashkurse) zu durchlaufen. In dieser Grundausbildung sind sie zu unterweisen in Bootskunde, Bootspflege, Handhabung der Boote auf der Brücke und Floß, Rudertechnik Skull und Riemen, Ruderbefehle und deren Ausführung, An- und Ablegemanöver, Sicherheitsbestimmungen.

Nach der Grundausbildung dürfen Ruderer/innen am Ruderbetrieb teilnehmen, wenn im Mannschaftsboot ein/e Freiruderer/in oder ein/e Obmann/-frau vorhanden ist. Fahrten im Trimmi sind nur in Begleitung und unter Aufsicht eines Freiruderers/in bzw. Obmann/-frau in einem anderen Boot in Rufweite zulässig.

Zu 3.: Freiruder/in kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, mindestens zwei Jahre aktives Mitglied im RKF ist und in zwei aufeinanderfolgenden Jahren mind. 500 km gerudert ist. Ein Anteil von 10 % der Kilometerleistung muss gesteuert worden sein.

Der Status Freiruderer/in wird vom Vorstand nach Ablegen einer theoretischen und praktischen Prüfung (Gigboot) verliehen. Die Ernennung erfolgt im Rahmen einer den Prüfungen folgenden Veranstaltung des RKF (z.B. Anrudern, Sommerfest, Abrudern).

Freiruderer/in dürfen im Hafen und auf der Innenförde bis zur Linie Schwennaumündung/Nordostkante Große Ochseninsel sämtliche Fahrten mit den Booten gemäß Bootsordnung eigenverantwortlich unternehmen und leiten. Freiruderer/innen unterstützen bei der Ruderausbildung.

Zu 4.:Obmann/-frau kann werden, wer Freiruderer/in ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat, mindestens 4 Jahre aktives Mitglied im RKF ist und in dieser Zeit insgesamt mind. 1000 km gerudert ist. Ein Anteil von 10 % der Kilometerleistung muss gesteuert worden sein.

Der Status Obmann/-frau wird vom Vorstand nach Ablegen einer theore-tischen und praktischen Prüfung (Skiff) und der Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs verliehen. Die Ernennung erfolgt im Rahmen einer den Prüfungen folgenden Veranstaltung des RKF (z.B. Anrudern, Sommerfest, Abrudern).

Obleute dürfen unter Berücksichtigung der Wanderruderordnung alle Fahrten durchführen und leiten. Obleute führen die Ruderausbildung durch.

Auswärtige und unterstützende Mitglieder sowie Gäste (ausgebildete Ruderer/inen anderer Vereine) gelten grundsätzlich als Ruderer/in. Ein Mitglied des Ruderausschusses kann diese Personen auch in die Gruppe 3 oder 4 einordnen. Gäste dürfen Fahrten mit Booten des RKF eigenverantwortlich erst unternehmen, wenn diese Fahrten dem Vorstand angezeigt und von diesem genehmigt wurden.

Diese Ruderordnung gilt auch für korporative Mitglieder des RKF. Diese Mitglieder legen dem Ruderausschuss jeweils eine Liste vor, aus der die Zuordnung seiner Ruderer/innen hervorgeht. Die Liste ist vom Ruderausschuss zu genehmigen.

Die Einteilung der Mitglieder des RKF in die einzelnen Gruppen erfolgt zum Anrudern. In Ausnahmefällen kann der Vorstand zu jeder Zeit ein Mitglied zum/zur Freiruderer/in oder zum/zur Obmann/-frau ernennen oder den jeweiligen Status aberkennen. Über den Ruderstatus ist eine Liste zu führen. Die Liste ist im Bootshaus und auf der RKF-Homepage zu veröffentlichen.

 

II. Benutzung der Boote:

Die Bootsordnung und die Einteilung der Boote ist verbindlich und zu beachten. Die Bootsordnung hängt im Bootshaus aus und ist auf der Homepage abrufbar.

Die Benutzung der Boote bestimmt der nach der Bootsordnung Verantwortliche.

Der Bootswart ist berechtigt, Boote zu sperren.

Das Motorboot ist dem Trainingsbetrieb vorbehalten und darf nur von Mitgliedern geführt werden, die vom Vorstand oder dem Sportlichen Leiter hierzu bevollmächtigt wurden.

Zu jedem Boot müssen grundsätzlich die dazugehörigen Ruder, Rollsitze und Steuer benutzt werden. Jedes Boot ist vollständig zu besetzen. Eine Unterbesetzung ist nur im Ausnahmefall und mit Zustimmung aller Besatzungsmitglieder gestattet. Jedes Boot mit Zubehör ist nach der Fahrt von der gesamten Mannschaft zu reinigen und an den vorgesehenen Platz im Bootshaus zu verbringen. Beschädigungen sind in das im Bootshaus ausliegende Buch einzutragen, gegebenenfalls ist das Boot vorab zu sperren.

III. Fahrten:

Der für die Fahrt Verantwortliche (Schiffsführer) ist von der Mannschaft zu bestimmen. Schiffsführer können nur Freiruderer/innen oder Obleute sein. Die Anweisungen des Schiffsführers sind entscheidend. Jede Fahrt ist vor Beginn vorschriftsmäßig in das elektronische Fahrtenbuch einzutragen.

Für Fahrten über die Linie Schwennaumündung / Nordostkante Große Ochseninseln hinaus gilt die Wanderruderordnung.

Für die Zeit zwischen dem Ab- und Anrudern sowie für Wassertemperaturen unter 10 Grad Celsius gilt die Winterruderordnung.

Flensburg, im Februar 2015
Ruderklub Flensburg, Der Vorstand


Anm. der Redaktion: Die Ruderordnung ist kein "festes" Gesetz. Überarbeitungen oder Anpassungen können natürlich gemacht werden. Vorschläge oder Anregungen können dem Vorstand per Email oder auf einer der Monatsversammlungen gerne vorgestellt werden.