Satzung des Ruderklubs Flensburg e.V.
Am Ostseebad 8, 24939 Flensburg

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1. Name, Sitz und Flagge des Klubs

Der Ruderklub Flensburg e.V. hat seinen Sitz in Flensburg. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Flensburg eingetragen. Der Klub führt als Flagge zwei große Querstreifen in den Farben Blau und Gelb, die Gösch besteht aus den Landesfarben

2. Vereinszweck

2.1. Der Ruderklub Flensburg e.V. bezweckt die Ausübung des Rudersportes und anderer Sportarten sowie die Geselligkeit für seine Mitglieder. Um diesen Zweck zu erreichen, werden

    Boote mit Zubehör und die zu ihrer Unterbringung erforderlichen Räume gestellt, wird

    Übungs-, Wander-, und Rennrudern betrieben, wird

    Ein Klubheim zur Pflege der Geselligkeit ausgestattet und unterhalten.

Der Klub erstrebt keinen geldlichen Gewinn, er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der geltenden Abgabenordnung. Konfessionelle und politische Bestrebungen sind ausgeschlossen. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Gewinnanteile und erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Klubs. Es darf keinen Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Klubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Das Geschäftsjahr

das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.

4. Mitgliedschaft

4.1. Der Klub hat folgende Mitglieder
  1. ordentliche Mitglieder:
    Ehrenmitglieder
    Aktive Mitglieder
    Jugendliche Mitglieder
    Unterstützende Mitglieder
  2. außerordentliche Mitglieder:
    auswärtige Mitglieder
    korporative Mitglieder

4.2. Ehrenmitglieder werden wegen besonderer Verdienste um den Klub auf Vorschlag und nach Beschluss der Mitgliederversammlung durch den Vorstand ernannt. Sie haben die Rechte aktiver Mitglieder. Von der Beitragspflicht sind sie befreit.

4.3. Aktives Mitglied des Klubs kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Aktive Mitglieder haben die in dieser Satzung niedergelegten Rechte und Pflichten. Sie haben im Rahmen der Ruderordnung grundsätzlich gleiches Recht auf die Benutzung des Rudergerätes. Sie müssen Freischwimmer sein.

4.4. Jugendliche Mitglieder werden in der Jugendabteilung betreut. Sie müssen mindestens Freischwimmer sein; das Freischwimmerzeugnis ist vorzulegen. Der Aufnahmeantrag muß vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein. Die Mitgliedschaft in der Jugendabteilung erlischt mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Aufnahme als aktives Mitglied erfolgt mit Ablauf des Geschäftsjahres. Aktive Mitglieder, die in der Schul- oder Berufsausbildung stehen, zahlen bis zum Abschluß ihrer Ausbildung - auf Antrag - verminderten Beitrag. Über die Bewilligung entscheidet der Vorstand.

4.5. Unterstützende Mitglieder haben kein Anrecht auf die Benutzung des Rudergerätes. Unterstützende Mitglieder können nur Personen über 30 Jahre oder solche sein, die aus besonderen Gründen nicht aktiv sein können. Die Umschreibung eines aktiven Mitglieds zum unterstützenden Mitglied kann nur auf Antrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres und nur nach einjähriger Mitgliedschaft erfolgen. Die Umschreibung vom unterstützenden Mitglied zum aktiven Mitglied kann jederzeit erfolgen.

4.6. Auswärtige Mitglieder sind solche Mitglieder, die ihren Wohnsitz außerhalb des Raumes Flensburg haben und somit nicht regelmäßig am Klubleben teilnehmen können. Ihnen ist gelegentliche Nutzung des Rudergerätes gestattet. Die Umschreibung zum auswärtigen Mitglied kann auf Antrag an den Vorstand zum Beginn des dem Wegzug folgenden Monats erfolgen.

4.7. Stimm- und Wahlrecht haben nur ordentliche Mitglieder, Jugendliche erst ab 16 Jahre und nicht in Fragen, die den Haushalt bestimmen. Unterstützende Mitglieder haben Stimmrecht in allen Fragen, die nicht rudertechnischer Art sind.

4.8. Aufnahmegesuche sind beim Vorstand unter Benutzung des Aufnahmeformulars einzureichen. Vor Einreichung muß den Bewerber von der Klubsatzung, der Ruderordnung sowie den mit der Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Verpflichtungen Kenntnis genommen haben und auf den Aufnahmeformular schriftlich bestätigen. Das Aufnahmeformular wird am schwarzen Brett im Klubhaus angeheftet und verbleibt dort 14 Tage. Wird innerhalb dieser Frist Einspruch gegen die Aufnahme eingelegt, so beschließt hierüber der Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss mit 2/3 Mehrheit. Gründe für die Ablehnung brauchen dem Antragsteller nicht mitgeteilt werden, dürfen aber nicht konfessioneller, weltanschaulicher oder politischer Art sein.

4.9. Mit Aufnahme der Ehrenmitglieder sind sämtliche Mitglieder zur regelmäßigen Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Beiträge werden jährlich durch Beschluss der Jahreshauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr festgelegt und sind monatlich mit 1/12 des Jahresbeitrages fällig.

Austritt, Streichung und Ausschluss

5.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss

5.2. Der Austritt aus dem Klub ist nur zulässig zum Ende eines Monats. Er muss dem Vorstand drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden.

5.3. Der Vorstand hat das Recht, einem Mitglied, das seinen fälligen Beitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht fristgerecht bezahlt hat, zu verbieten, die Klubeinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Kommt das Mitglied dennoch seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat der Vorstand das Recht, beim Ausschuss den Ausschluss des Mitgliedes zu beantragen. Ausgeschlossene Mitglieder haben neben den etwaigen Rückständen den Beitrag für das laufende Jahr zu zahlen.

5.4. Wer sich wiederholt grober Verstöße gegen die Satzung, die Haus-, Ruder-, und Trainingsordnung sowie Anordnungen des Vorstandes schuldig macht oder in anderer Weise das Ansehen oder die Interessen des Klubs schädigt, kann aus dem Klub ausgeschlossen werden. Anträge auf Ausschluss können dem Vorstand oder mindestens 5 stimmberechtigten Mitgliedern unter Darlegung der Gründe gestellt werden. Dem betreffenden Mitglied bzw. bei Minderjährigen seinem gesetzlichen Vertreter ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied bzw. bei Minderjährigen seinem gesetzlichen Vertreter durch Einschreibebrief mit Begründung mitzuteilen.

5.5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsgemäßen Rechte des Mitglieds. Beiträge, Sacheinlagen und Umlagen werden nicht erstattet. Mitglieder, die aus dem Klub ausscheiden, haben keinerlei Ansprüche auf das Klubeigentum.

6. Organe des Klubs

Organe des Klubs sind a) die Mitgliederversammlung u. b) der Vorstand

7. Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung steht die letzte Entscheidung in allen Klubangelegenheiten zu, insbesondere in folgenden Angelegenheiten.

Wahl der Kassenprüfer

Ernennung von Ehrenmitgliedern

Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und der Kassenprüfer

Festsetzung der Beiträge, der Aufnahmegebühr und etwaiger Umlagen

Änderung der Satzung

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt, aber mindestens neben der Jahreshauptversammlung zweimal im Jahr. Eine Mitgliederversammlung muß jedoch einberufen werden, wenn 10 stimmberechtigte Mitglieder dieses beim Vorstand unter Angabe der Gründe beantragen. Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einzuberufen, der u.a. folgende Aufgaben vorbehalten sind:

Prüfung und Genehmigung der vom Vorstand zu erstattenden Jahres- u. Kassenberichte

Entlastung des Vorstandes

Wahl des neuen Vorstandes

Genehmigung des durch den Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlages

Zu allen Versammlungen muß die Einladung durch den Vorstand 14 Tage vorher (Datum des Poststempels) unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen. Anträge zur Tagesordnung, die vor Versendung der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern unterzeichnet sind. Später eingehende Anträge können mit Einwilligung des Vorstandes auf die Tagesordnung gesetzt werden, bei Ablehnung durch den Vorstand jedoch nur mit Zustimmung der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

7.2. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit mit Ausnahme der in der Satzung besonders geregelten Fälle. Bei Änderung der Satzung ist 2/3 der anwesenden Mehrheit erforderlich.

7.3. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem insbesondere die Beschlüsse zu beurkunden sind. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.

8. Vorstand

8.1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind die Stellvertreter jedoch nur im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsberechtigt.

8.2. Zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes wählt die Versammlung für den Ausschuss die Bereichsleiter. Diese können nach eigenem Ermessen ihre Mitarbeiter benennen. Der Ausschuss besteht aus den Bereichen für :

a) Sport 3 Mitarbeitern
b) Bootspark 2 Mitarbeitern
c) Haus 1 Mitarbeiter
d) Jugend 1 Mitarbeiter
e) Veranstaltung 1 Mitarbeiter
f) Ökonomie
g) Zeitung und Press
h) Verbindung zum AHV

Die Ausschusssitzungen werden im allgemeinen auf Einladung des Vorstandes monatlich einberufen. Im Bedarfsfalle muss eine Ausschusssitzung innerhalb von drei Tagen einberufen werden. Hierzu muß ein Antrag von mindestens drei Ausschussmitgliedern vorliegen.Beschlüsse der Ausschusssitzungen werden zu Protokoll genommen, das vom Vorstand zu unterzeichnen ist. Der Ausschuss entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen mit Ausnahme der in der Satzung besonders geregelten Fälle. Bei Stimmgleichheit gibt der Versammlungsleiter den Ausschlag.

9. Sportbetrieb

9.1. Für die Durchführung des Sportbetriebes sind neben den Anordnungen des Vorstandes die Ruderordnung des Vereins sowie das von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion hergegebene Merkblatt über die Ausübung des Wassersports maßgebend.Die Mitglieder sind zu sorgfältiger und gewissenhafter Beachtung der für sie maßgebenden Bestimmungen der Ruderordnung verpflichtet. Eine Haftung des Klubs für Unfälle, die sich beim Sportbetrieb oder auf dem Klubgrundstück zutragen, ist im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten ausgeschlossen. Das gleiche gilt für das Abhandenkommen oder die Beschädigung des Privateigentums von Mitgliedern.

9.2.Für Schäden, die bei der Benutzung eines Bootes schuldhaft entstehen, haftet die gesamte Mannschaft. Über die Inanspruchnahme entscheidet der Ruderwart und der Bootswart gemeinsam binnen einer Frist von einem Monat seit Entstehung des Schadens. Vor der Einscheidung sind die Beteiligten zu hören. Gegen die Inaspruchnahme kann die Entscheidung des Ausschusses beantragt werden. Der Ausschuss kann in Einzelfäller, soweit es die Umstände angebracht erscheinen lassen, von der Inanspruchnahme absehen.

 

10. Auflösung

Der Klub kann nur auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% seiner stimmberechtigten Mitglieder in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ sämtlicher stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden. Kommt eine erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist nach 14 Tagen eine neue Versammlung einzuberufen. Auf dieser Versammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Auflösung ist das Vermögen des Klubs der Stadt Flensburg zu übertragen mit der Auflage, es einem später hier wieder entstehenden Ruderklub zu übergeben. Die erfolgte Auflösung hat der Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Flensburg anzumelden. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmung. Dieser Paragraph kann nur abgeändert werden durch Beschluss einer Mitgliederversammlung in welcher mindestens ¾ des Ausschusses und außerdem ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

11. Erfüllungsort

Erfüllungsort aller sich aus der Mitgliedschaft ergebenen Rechte und Pflichten ist Flensburg

12. Schussbestimmungen

Redaktionelle Änderungen der Satzung die das Amtsgericht oder das Finanzamt verlangen sollte, kann der Vorstand selbständig beschließen und anmelden.Der Vorstand

Anm. der Redaktion. Die Satzung ist in Überarbeitung. Genauer Zeitpunkt der Fertigstellung ist zur Zeit offen.

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