| 
Satzung des Ruderklubs Flensburg e.V.
Am Ostseebad 8, 24939 Flensburg
Dies Dokument ist zusätzlich als PDF
oder Rich Text Dokument,
bei dem jeweiligen Link, hinterlegt
1. Name, Sitz und Flagge des Klubs
Der Ruderklub Flensburg e.V. hat seinen Sitz in Flensburg. Er ist in
das Vereinsregister des Amtsgerichtes Flensburg eingetragen. Der Klub
führt als Flagge zwei große Querstreifen in den Farben Blau
und Gelb, die Gösch besteht aus den Landesfarben
2. Vereinszweck
2.1. Der Ruderklub Flensburg e.V. bezweckt die Ausübung des Rudersportes
und anderer Sportarten sowie die Geselligkeit für seine Mitglieder.
Um diesen Zweck zu erreichen, werden
Boote mit Zubehör und die zu ihrer Unterbringung erforderlichen
Räume gestellt, wird
Übungs-, Wander-, und Rennrudern betrieben, wird
Ein Klubheim zur Pflege der Geselligkeit ausgestattet und unterhalten.
Der Klub erstrebt keinen geldlichen Gewinn, er dient ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der geltenden Abgabenordnung.
Konfessionelle und politische Bestrebungen sind ausgeschlossen. Etwaige
Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecken
verwendet werden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Gewinnanteile
und erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Klubs. Es darf keinen Person durch Verwaltungsaufgaben,
die den Zwecken des Klubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Das Geschäftsjahr
das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31.
Dezember.
4. Mitgliedschaft
4.1. Der Klub hat folgende Mitglieder
- ordentliche Mitglieder:
Ehrenmitglieder
Aktive Mitglieder
Jugendliche Mitglieder
Unterstützende Mitglieder
- außerordentliche Mitglieder:
auswärtige Mitglieder
korporative Mitglieder
4.2. Ehrenmitglieder werden wegen besonderer Verdienste um den Klub auf
Vorschlag und nach Beschluss der Mitgliederversammlung durch den Vorstand
ernannt. Sie haben die Rechte aktiver Mitglieder. Von der Beitragspflicht
sind sie befreit.
4.3. Aktives Mitglied des Klubs kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr
vollendet hat. Aktive Mitglieder haben die in dieser Satzung niedergelegten
Rechte und Pflichten. Sie haben im Rahmen der Ruderordnung grundsätzlich
gleiches Recht auf die Benutzung des Rudergerätes. Sie müssen
Freischwimmer sein.
4.4. Jugendliche Mitglieder werden in der Jugendabteilung betreut. Sie
müssen mindestens Freischwimmer sein; das Freischwimmerzeugnis ist
vorzulegen. Der Aufnahmeantrag muß vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben
sein. Die Mitgliedschaft in der Jugendabteilung erlischt mit Vollendung
des 18. Lebensjahres. Die Aufnahme als aktives Mitglied erfolgt mit Ablauf
des Geschäftsjahres. Aktive Mitglieder, die in der Schul- oder Berufsausbildung
stehen, zahlen bis zum Abschluß ihrer Ausbildung - auf Antrag -
verminderten Beitrag. Über die Bewilligung entscheidet der Vorstand.
4.5. Unterstützende Mitglieder haben kein Anrecht auf die Benutzung
des Rudergerätes. Unterstützende Mitglieder können nur
Personen über 30 Jahre oder solche sein, die aus besonderen Gründen
nicht aktiv sein können. Die Umschreibung eines aktiven Mitglieds
zum unterstützenden Mitglied kann nur auf Antrag mit einer Frist
von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres und nur nach einjähriger
Mitgliedschaft erfolgen. Die Umschreibung vom unterstützenden Mitglied
zum aktiven Mitglied kann jederzeit erfolgen.
4.6. Auswärtige Mitglieder sind solche Mitglieder, die ihren Wohnsitz
außerhalb des Raumes Flensburg haben und somit nicht regelmäßig
am Klubleben teilnehmen können. Ihnen ist gelegentliche Nutzung des
Rudergerätes gestattet. Die Umschreibung zum auswärtigen Mitglied
kann auf Antrag an den Vorstand zum Beginn des dem Wegzug folgenden Monats
erfolgen.
4.7. Stimm- und Wahlrecht haben nur ordentliche Mitglieder, Jugendliche
erst ab 16 Jahre und nicht in Fragen, die den Haushalt bestimmen. Unterstützende
Mitglieder haben Stimmrecht in allen Fragen, die nicht rudertechnischer
Art sind.
4.8. Aufnahmegesuche sind beim Vorstand unter Benutzung des Aufnahmeformulars
einzureichen. Vor Einreichung muß den Bewerber von der Klubsatzung,
der Ruderordnung sowie den mit der Mitgliedschaft verbundenen finanziellen
Verpflichtungen Kenntnis genommen haben und auf den Aufnahmeformular schriftlich
bestätigen. Das Aufnahmeformular wird am schwarzen Brett im Klubhaus
angeheftet und verbleibt dort 14 Tage. Wird innerhalb dieser Frist Einspruch
gegen die Aufnahme eingelegt, so beschließt hierüber der Vorstand.
Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss mit 2/3 Mehrheit. Gründe
für die Ablehnung brauchen dem Antragsteller nicht mitgeteilt werden,
dürfen aber nicht konfessioneller, weltanschaulicher oder politischer
Art sein.
4.9. Mit Aufnahme der Ehrenmitglieder sind sämtliche Mitglieder
zur regelmäßigen Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die
Beiträge werden jährlich durch Beschluss der Jahreshauptversammlung
für das laufende Geschäftsjahr festgelegt und sind monatlich
mit 1/12 des Jahresbeitrages fällig.
Austritt, Streichung und Ausschluss
5.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss
5.2. Der Austritt aus dem Klub ist nur zulässig zum Ende eines Monats.
Er muss dem Vorstand drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden.
5.3. Der Vorstand hat das Recht, einem Mitglied, das seinen fälligen
Beitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht fristgerecht bezahlt hat, zu verbieten,
die Klubeinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Kommt das Mitglied dennoch
seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat der Vorstand das Recht, beim
Ausschuss den Ausschluss des Mitgliedes zu beantragen. Ausgeschlossene
Mitglieder haben neben den etwaigen Rückständen den Beitrag
für das laufende Jahr zu zahlen.
5.4. Wer sich wiederholt grober Verstöße gegen die Satzung,
die Haus-, Ruder-, und Trainingsordnung sowie Anordnungen des Vorstandes
schuldig macht oder in anderer Weise das Ansehen oder die Interessen des
Klubs schädigt, kann aus dem Klub ausgeschlossen werden. Anträge
auf Ausschluss können dem Vorstand oder mindestens 5 stimmberechtigten
Mitgliedern unter Darlegung der Gründe gestellt werden. Dem betreffenden
Mitglied bzw. bei Minderjährigen seinem gesetzlichen Vertreter ist
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Ausschluss entscheidet
die Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit. Der Beschluss über
den Ausschluss ist dem Mitglied bzw. bei Minderjährigen seinem gesetzlichen
Vertreter durch Einschreibebrief mit Begründung mitzuteilen.
5.5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsgemäßen
Rechte des Mitglieds. Beiträge, Sacheinlagen und Umlagen werden nicht
erstattet. Mitglieder, die aus dem Klub ausscheiden, haben keinerlei Ansprüche
auf das Klubeigentum.
6. Organe des Klubs
Organe des Klubs sind a) die Mitgliederversammlung u. b) der Vorstand
7. Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung steht die letzte Entscheidung in allen Klubangelegenheiten
zu, insbesondere in folgenden Angelegenheiten.
Wahl der Kassenprüfer
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und der Kassenprüfer
Festsetzung der Beiträge, der Aufnahmegebühr und etwaiger Umlagen
Änderung der Satzung
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 der ordentlichen
Mitglieder anwesend sind. Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt,
aber mindestens neben der Jahreshauptversammlung zweimal im Jahr. Eine Mitgliederversammlung
muß jedoch einberufen werden, wenn 10 stimmberechtigte Mitglieder
dieses beim Vorstand unter Angabe der Gründe beantragen. Innerhalb
von zwei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand eine
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einzuberufen, der u.a. folgende
Aufgaben vorbehalten sind:
Prüfung und Genehmigung der vom Vorstand zu erstattenden Jahres-
u. Kassenberichte
Entlastung des Vorstandes
Wahl des neuen Vorstandes
Genehmigung des durch den Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlages
Zu allen Versammlungen muß die Einladung durch den Vorstand 14
Tage vorher (Datum des Poststempels) unter Angabe der Tagesordnung schriftlich
erfolgen. Anträge zur Tagesordnung, die vor Versendung der Einladung
zur Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen, müssen auf die Tagesordnung
gesetzt werden, wenn sie von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern
unterzeichnet sind. Später eingehende Anträge können mit
Einwilligung des Vorstandes auf die Tagesordnung gesetzt werden, bei Ablehnung
durch den Vorstand jedoch nur mit Zustimmung der Hälfte der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
7.2. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit mit Ausnahme der
in der Satzung besonders geregelten Fälle. Bei Änderung der
Satzung ist 2/3 der anwesenden Mehrheit erforderlich.
7.3. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen,
in dem insbesondere die Beschlüsse zu beurkunden sind. Das Protokoll
ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.
8. Vorstand
8.1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden
Stellvertreter. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis
sind die Stellvertreter jedoch nur im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden
vertretungsberechtigt.
8.2. Zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes wählt die
Versammlung für den Ausschuss die Bereichsleiter. Diese können
nach eigenem Ermessen ihre Mitarbeiter benennen. Der Ausschuss besteht
aus den Bereichen für :
a) Sport 3 Mitarbeitern
b) Bootspark 2 Mitarbeitern
c) Haus 1 Mitarbeiter
d) Jugend 1 Mitarbeiter
e) Veranstaltung 1 Mitarbeiter
f) Ökonomie
g) Zeitung und Press
h) Verbindung zum AHV
Die Ausschusssitzungen werden im allgemeinen auf Einladung des Vorstandes
monatlich einberufen. Im Bedarfsfalle muss eine Ausschusssitzung innerhalb
von drei Tagen einberufen werden. Hierzu muß ein Antrag von mindestens
drei Ausschussmitgliedern vorliegen.Beschlüsse der Ausschusssitzungen
werden zu Protokoll genommen, das vom Vorstand zu unterzeichnen ist. Der
Ausschuss entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen mit Ausnahme
der in der Satzung besonders geregelten Fälle. Bei Stimmgleichheit
gibt der Versammlungsleiter den Ausschlag.
9. Sportbetrieb
9.1. Für die Durchführung des Sportbetriebes sind neben den
Anordnungen des Vorstandes die Ruderordnung des Vereins sowie das von
der Wasser- und Schifffahrtsdirektion hergegebene Merkblatt über
die Ausübung des Wassersports maßgebend.Die Mitglieder sind
zu sorgfältiger und gewissenhafter Beachtung der für sie maßgebenden
Bestimmungen der Ruderordnung verpflichtet. Eine Haftung des Klubs für
Unfälle, die sich beim Sportbetrieb oder auf dem Klubgrundstück
zutragen, ist im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten ausgeschlossen.
Das gleiche gilt für das Abhandenkommen oder die Beschädigung
des Privateigentums von Mitgliedern.
9.2.Für Schäden, die bei der Benutzung eines Bootes schuldhaft
entstehen, haftet die gesamte Mannschaft. Über die Inanspruchnahme
entscheidet der Ruderwart und der Bootswart gemeinsam binnen einer Frist
von einem Monat seit Entstehung des Schadens. Vor der Einscheidung sind
die Beteiligten zu hören. Gegen die Inaspruchnahme kann die Entscheidung
des Ausschusses beantragt werden. Der Ausschuss kann in Einzelfäller,
soweit es die Umstände angebracht erscheinen lassen, von der Inanspruchnahme
absehen.
10. Auflösung
Der Klub kann nur auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% seiner
stimmberechtigten Mitglieder in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von ¾ sämtlicher stimmberechtigten Mitglieder
aufgelöst werden. Kommt eine erforderliche Mehrheit nicht zustande,
so ist nach 14 Tagen eine neue Versammlung einzuberufen. Auf dieser Versammlung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Auflösung ist
das Vermögen des Klubs der Stadt Flensburg zu übertragen mit
der Auflage, es einem später hier wieder entstehenden Ruderklub zu
übergeben. Die erfolgte Auflösung hat der Vorstand zur Eintragung
in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Flensburg anzumelden. Im übrigen
gelten die gesetzlichen Bestimmung. Dieser Paragraph kann nur abgeändert
werden durch Beschluss einer Mitgliederversammlung in welcher mindestens
¾ des Ausschusses und außerdem ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind.
11. Erfüllungsort
Erfüllungsort aller sich aus der Mitgliedschaft ergebenen Rechte
und Pflichten ist Flensburg
12. Schussbestimmungen
Redaktionelle Änderungen der Satzung die das Amtsgericht oder das
Finanzamt verlangen sollte, kann der Vorstand selbständig beschließen
und anmelden.Der Vorstand
Anm. der Redaktion. Die Satzung ist in Überarbeitung. Genauer Zeitpunkt
der Fertigstellung ist zur Zeit offen. |